Satzung
Satzung der Elterninitiative Kita PiratenNest e.V. (Stand: 08.07.2019)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Elterninitiative Kita PiratenNest e.V.“ und ist in das Vereinsregister auf dem Registerblatt VR 5701 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Würselen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kindergartenjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
• Errichtung und Betreibung einer Kindertagesstätte
• Beratung und Aufklärung der Erziehungsberechtigten von Kindern im Vorschulalter
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens sowie bei Auflösung des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins vertritt.
Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und fördernde (nicht stimmberechtigte) Mitglieder. Sorgeberechtigte, deren Kinder die Tageseinrichtung des Vereins besuchen, sind aktive Mitglieder des Vereins; der Besuch der Einrichtung durch ein Kind setzt die Mitgliedschaft des/der Erziehungsberechtigten im Verein voraus. Alle anderen Personen können nur fördernde Mitglieder werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über
den Antrag entscheidet der Vorstand. Die aktiven Mitglieder sind vorab zu informieren und erhalten ein Vetorecht.
(3) Aus der Struktur des Vereins als Träger einer Einrichtung ergeben sich für die Mitglieder Rechte und Pflichten, die dem Erhalt und Betrieb der Kindertagesstätte dienen. Näheres regelt die Kindergruppenordnung, die Bestandteil des Betreuungsvertrages ist.
(4) Der Beitritt erfolgt zum im Betreuungsvertrag vereinbarten Termin.
(5) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Beschluss der Mitgliederversammlung (Ausschluss); d) bei Auflösung des Vereins.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von acht Wochen jeweils zum 31.07.(aktive Mitgliedschaft) bzw. vier Wochen zum Monatsende (Passive Mitgliedschaft) zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als zwei Monate im Rückstand bleibt, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(4) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten ist.
(5) Die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ist für die aktiven Vereinsmitglieder verpflichtend. Eine wiederholte, insbesondere unentschuldigte Nichtteilnahme kann zum Ausschluss gemäß § 4 (3) führen.
(6) Die aktive Mitgliedschaft wird automatisch zu einer passiven Mitgliedschaft, sobald kein Kind mehr betreut wird.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese sind Mitgliedsbeiträge sowie Beiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder („Trägeranteil“). Außerdem wird für die Dauer der aktiven Mitgliedschaft eine Kaution
erhoben.
(2) Über die Höhe und die Fälligkeit der monatlich zu erhebenden Mitgliedsbeiträge sowie über die zu hinterlegende Kaution entscheidet die Mitgliederversammlung. Der
Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge erfordert mindestens die 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag einzelne Mitglieder vom Beitrag für eine befristete Zeit befreien oder reduzieren. Das Vereinsmitglied ist verpflichtet den Vorstand unverzüglich zu informieren, wenn der Härtefall nicht mehr zutrifft. Ein stillschweigen kann zum Ausschluss gemäß §4 (3) führen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet ebenso über die Zahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden.
(4) Spenden werden ausschließlich dem Zwecke des Vereins zugeführt.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ, sie beschließt über die Grundsätze der Geschäftsführung.
(2) Grundlage der Vorgehensweise auf den Mitgliederversammlungen ist eine allgemeine Geschäftsordnung, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Kindertagesstätte besuchen, wobei die Erziehungsberechtigten je Kind eine
Stimme haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a. Genehmigung des für das nächste Geschäftsjahr vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
einschließlich der Rechnungslegung für das laufende bzw. abgelaufene Geschäftsjahr.
b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
c. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. d. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
e. Aufstellung von Richtlinien für die Betreuung in der vereinseigenen Kindertagesstätte.
f. Beschlussfassung über die Einstellung des Personals der vereinseigenen Kindertagesstätte.
g. Wahl der Revisoren
h. Entlastung des Vorstandes
(5) Die Mitgliederversammlung kann in Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich des Vorstands betreffen, Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
(6) Die Mitgliederversammlung, vertreten durch den Vorstand, sollte vor einer Beschlussfassung in wichtigen finanziellen, organisatorischen und pädagogischen Angelegenheiten den Mitarbeiterinnen, mindestens der pädagogischen Leitung der Kindertagesstätte, Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben.
(7) Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen elektronisch oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zur Wahrung der Einladungsfristen gilt der Tag der Absendung an die zuletzt bekannte E-Mail- Adresse oder Adresse der Mitglieder.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung vonmindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einberufung erfolgt elektronisch oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. (3) Eines schriftlichen Einladungsverfahrens bedarf es bei den Mitgliedern nicht, die eine in der Kindertagesstätte ausgehängte Einberufung nebst Tagesordnung zur Kenntnis genommen und dies durch ihre Unterschrift dokumentiert haben.
(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
(6) Der/die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
(2) Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. (3) Zu Beginn der Versammlung ist ein Protokollant zu wählen.
(4) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden.
(5) Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen beschließt die Mitgliederversammlung.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in
jedem Fall beschlussfähig ist. In der Einladung zu der neuen Mitgliederversammlung
ist auf diese Tatsache hinzuweisen.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(9) Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins sowie zum Ausschluss eines Mitglieds ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(10) Stimmberechtig sind aktive Mitglieder mit jeweils einer Stimme pro Kind das die Einrichtung besucht.
(11)Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahl erreicht haben. In einer erneuten Pattsituation entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(12)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. (2) Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden sowie einem Stellvertreter, einem Personalvorstand, einem Kassenwart, einem Schriftführer, die die Geschäftsverteilung untereinander regeln.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen für besondere Aufgaben bestimmen.
(4) Tätigkeiten im Dienste des Vereins können nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG vergütet werden. Nachgewiesene Sachaufwendungen werden erstattet.
§ 12 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister im Amt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder. Nach Möglichkeit sollten mind. 2 Vorstandsmitglieder wiedergewählt werden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Bei einem wechsel der aktiven zur passiven Mitgliedschaft kann das Amt als Vorstand bis zum Ende der Amtsperiode ausgeführt werden.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so muss die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 13 Zuständigkeit und Haftung des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes;
e) Abschluss und Kündigung von Verträgen.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen organisatorischen, finanziellen und pädagogischen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung einzuholen.
(4) Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(5) Vorstandssitzungen finden bei Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens acht Tagen. Die Einladungsfrist kann in Einzelfällen unterschritten werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, darunter mindestens zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB.
(6) Vorstandssitzungen sind grundsätzlich, mit Ausnahme der Behandlung von Personalangelegenheiten, vereinsöffentlich. Protokolle des öffentlichen Teils der jeweiligen Sitzungen können von Mitgliedern eingesehen werden.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder elektronisch gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. In dieser Form gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
(9) Der Anspruch des Vereins auf Haftungsausgleich gegen einzelne Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Anspruch entfällt mit der Entlastung. Er bleibt jedoch bestehen, sofern der haftungsauslösende Tatbestand bei der Entlastung nicht bekannt/ nicht Teil des Rechenschaftsberichts war.
§ 14 Revision
Die Kontrolle der Kassen- und Geschäftsführung obliegt zwei von der Mitgliederversammlung
gewählten Revisoren.
§ 15 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 4 c) kann der Vorstand redaktionelle Änderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
von sich aus vornehmen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9 Abs. 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde.
(1) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der Kassenwart/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein der Stadt Würselen, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird und der es ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Würselen, 13.3.2017
Würselen, 08.07.2019 (Satzungsänderung durch MV-Beschluss)
Würselen, 01.07.2020 (Redaktionelle Änderung §1 nach Eintragung ins Vereinsregister)